Preußische Polizeiverordnung vom 22. Februar 1821

über die Faschings-Lustbarkeiten

§ 1
Die Maskeraden auf den Straßen und öffentlichen Plätzen sind bloß an den drei Fastnachttagen erlaubt.

§ 2
Verboten sind jedoch alle Maskeraden, welche gegen die Religion und gute Sitten anstößig, für Gegenstände der öffentlichen Achtung und für obrigkeitliche oder Privat-Personen beleidigend sind.

§ 3
Ebenso ist es den maskierten Personen untersagt, auf den Straßen, Bällen, Redouten oder sonstigen Tanzböden bewaffnet zu erscheinen, die Ehrbarkeit durch Äußerungen oder Gebärden zu verletzen, Veranlassung zu Streitigkeiten zu geben oder sonst auf irgendeine andere Weise die Ruhe zu stören.

§ 4
Wenn eine maskierte Person durch einen Polizei-Offizianten aufgefordert werden sollte, demselben zu folgen, so ist sie gehalten, dieser Aufforderung unweigerlich sofort Genüge zu leisten, um an Ort und Stelle die verlangte Aufklärung zu geben

§ 5
Alle maskierten Individien, sie mögen sich auf den Straßen zeigen, oder auf Bällen oder sonstigen der öffentlichen Lustbarkeit gewidmeten Orten erscheinen wollen, sind verbunden, sich mit einer von "Armen-Verwaltung" auszugebenden Karte zu versehen, für welche zum Besten der Armen zwei großen Preußig- Courant gezahlt werden müssen.

§ 6
Das Fahren und Reiten durch die Straßen darf nur im Schritte geschehen und den Kutschern wird zugleich zur strengsten Pflicht gemacht, bei Wendungen aus einer Straße in die andere die größte Vorsicht zu gebrauchen.

§ 7
Alle Nachtbälle und sonstige Tanzlustbarkeiten ohne Unterschied müssen spätestens mit der Morgenstunde 4 Uhr geschlossen sein.